Bis zum 31. Dezember 2022 müssen zahlreiche Windenergieanlagen in Deutschland auf eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) umgerüstet werden, um die nächtlichen Lichtemissionen von Windenergieanlagen zu reduzieren.
Voraussetzung für die Umrüstung ist in der Regel eine Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige. Die ursprüngliche Genehmigung schreibt in den meisten Fällen eine dauerhafte Nachtkennzeichnung sowie eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde vor. ÖKOTEC unterstützt Sie als Anlagenbetreiber bei der Einholung dieser Änderungsgenehmigungen.
Zu unseren Leistungen gehören:
Für Systeme der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ist die Transponder-Technologie von zentraler Bedeutung. Hierbei werden Empfangsgeräte an Windenergieanlagen installiert, welche Transpondersignale empfangen können. Die Signale werden von Luftfahrzeugen im Abstand von mind. 0,8 bis 1,2 Sekunden ausgesendet. Gleichzeitig empfangen die Transponder die Antwort-Signale auf Radarabfragen vom Boden. Anhand dieser Informationen können Aussagen darüber getroffen werden, ob sich Luftfahrzeuge in der Nähe von WEA befinden und wie sie sich ihnen nähern. Dadurch lässt sich die Nachtkennzeichnung der Anlagen bedarfsgerecht steuern.
Quelle: „Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung: Einführung einer bundeseinheitlichen Verpflichtung im EEG“, Informationspapier des Bundesverband WindEnergie, Februar 2018.
Eine Ausstattungsverpflichtung nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 besteht nicht, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung endet. Für alle WEA, die bis zum 31.12.2025 aus dem EEG fallen, besteht demnach keine BNK-Pflicht.
Zudem besteht keine Pflicht zur Ausstattung der Windenergieanlage mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen, wenn die Verwendung einer solchen Einrichtung luftverkehrsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall Ausnahmen von der Ausstattungspflicht zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2017). Die Beschlusskammer veröffentlichte am 22.05.2019 ein Hinweispapier zu Anträgen auf Befreiung von der Ausstattungspflicht auf ihrer Internetseite. Danach wird die wirtschaftliche Unzumutbarkeit vermutet, wenn die voraussichtlichen Kosten der Ausstattung mit einem BNK-System 3 % der voraussichtlichen Umsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer der Windenergieanlage übersteigen.